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BGB § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner

BGB § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner

[ Auszug: (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in ... ]